Personen, die bereits eine Förderung aus dem Baukindergeld (424) erhalten haben, die bereits ein Wohngebäude besitzen, Umschuldungen, Nachfinanzierungen, bereits begonnene oder abgeschlossene Vorhaben, den Kauf eines Grundstücks und den Neubau oder Kauf von Ferienhäusern und -wohnungen sind von der Familienförderung ausgeschlossen.